IHRE LIEBSTEN IN BESTEN HÄNDEN

Ein­stu­fung Pflegegrad

Die Begut­ach­tung des pfle­ge­be­dürf­ti­gen Men­schen und die Ein­stu­fung in einen Pfle­ge­grad von 1 – 5 durch den Medi­zi­ni­schen Dienst, bzw. bei pri­vat Ver­si­cher­ten durch den Medi­zi­ni­schen Dienst von MEDICPROOF, ist Vor­aus­set­zung, um Leis­tun­gen von der Pfle­ge­ver­si­che­rung in Anspruch neh­men zu können.

Im Mit­tel­punkt der Begut­ach­tung steht die Selbst­stän­dig­keit des Men­schen. Pfle­ge­be­dürf­tig ist ein Mensch dann, wenn er in sei­ner Selbst­stän­dig­keit oder sei­nen Fähig­kei­ten aus gesund­heit­li­chen Grün­den beein­träch­tigt ist. Ein Mensch ist dann selbst­stän­dig, wenn er eine Hand­lung allei­ne, d.h. ohne Unter­stüt­zung durch ande­re und/oder ohne Hilfs­mit­tel durch­füh­ren kann.

Im Sozi­al­ge­setz­buch sind in § 14 (2) sechs Berei­che (Modu­le) auf­ge­führt, anhand derer mit ins­ge­samt 65 Fra­gen bei der Begut­ach­tung ermit­telt wird, ob die Selbst­stän­dig­keit beein­träch­tigt ist:

Für jedes Kri­te­ri­um in den ein­zel­nen Modu­len wird der Grad der Selbst­stän­dig­keit des Pfle­ge­be­dürf­ti­gen ermit­telt. In den meis­ten Fäl­len erfolgt dies anhand einer 4‑stufigen Skala:

0 – selbstständig/Fähigkeit vor­han­den
1 – über­wie­gend selbstständig/Fähigkeit größ­ten­teils vor­han­den
2 – über­wie­gend unselbstständig/Fähigkeit in gerin­gem Maße vor­han­den
3 — unselbstständig/Fähigkeit nicht vorhanden

So wird in jedem Bereich der Grad der Beein­träch­ti­gung sicht­bar. Am Ende erge­ben die Punk­te mit unter­schied­li­cher Gewich­tung einen Gesamt­wert, der wie­der­um einen der fünf Pfle­ge­gra­de ergibt.

Fol­gen­de Punk­te wer­den bei der Begut­ach­tung eben­falls berück­sich­tigt (für die indi­vi­du­el­le Ver­sor­gungs­pla­nung und Bera­tung), wer­den aber nicht bei der Berech­nung und Gewich­tung des Gesamt­punkt­wer­tes einbezogen:

  • außer­häus­li­che Akti­vi­tä­ten
    (bspw. ver­las­sen der Woh­nung, Mit­fah­ren in einem Auto, Teil­nah­me an Veranstaltung)
  • Haus­halts­füh­rung
    (Ein­kau­fen für den täg­li­chen Bedarf, Zube­rei­ten einer ein­fa­chen Mahl­zeit, Umgang mit Behördenangelegenheiten)

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