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Pflegebedürftigkeit
Vom Antrag zur Leistung
Damit die Pflegebedürftigkeit festgestellt wird und anschließend Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden können, muss bei der Pflegekasse zunächst ein Antrag gestellt werden. Die Pflegekasse befindet sich bei der für den pflegebedürftigen Menschen zuständigen Krankenkasse. Privat Versicherte stellen einen Antrag bei ihrem privaten Versicherungsunternehmen. Der Antrag kann übrigens auch durch Angehörige, Nachbarn oder gute Bekannte gestellt werden, wenn diese dazu bevollmächtigt sind.
Nach der Antragstellung beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter mit der Begutachtung zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit. Bei privat Versicherten erfolgt die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst von MEDICPROOF.
Die Einstufung der pflegebedürftigen Versicherten in einen der fünf neuen Pflegegrade erfolgt durch ein grundlegend neues „Begutachtungsinstrument“.
Nach erfolgter Begutachtung erstellt die Pflegekasse einen Leistungsbescheid.

Tipp
Leistungen der Pflegeversicherung erhält nur derjenige, der einen Antrag stellt. Da Leistungen immer ab Abtragstellung bewilligt werden, ist es sinnvoll, den Antrag möglichst frühzeitig zu stellen.
Pflege zu Hause: Leistungen der Pflegeversicherung
Möchte man möglichst lange im eigenen Zuhause leben und entscheidet sich daher für die häusliche Pflege, können alternativ ab Pflegegrad 2 folgende Leistungen in Anspruch genommen werden:
- Pflegesachleistungen
(zum Beispiel Pflegeeinsätze zugelassener ambulanter Pflegedienste, die von der Pflegekasse bis zu bestimmten Höchstgrenzen bezahlt werden) - Pflegegeld
(bei Pflege durch Angehörige) - Eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung (sog. Kombinationsleistung)
Darüber hinaus stehen ab Pflegegrad 1 der monatliche Entlastungsbetrag und die Leistungen für Pflegehilfsmittel, ab Pflegegrad 2 auch die Leistungen der Verhinderungspflege zur Verfügung.
Es gibt auch die Möglichkeit, sog. „nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag“ zu nutzen und sich hierfür die Kosten von der Pflegekasse erstatten zu lassen. Zur Unterstützung der häuslichen Pflege können auch teilstationäre Leistungen der Tages- oder Nachtpflege sowie vorübergehende vollstationäre Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden.


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