IHRE LIEBSTEN IN BESTEN HÄNDEN
Einstufung Pflegegrad
Die Begutachtung des pflegebedürftigen Menschen und die Einstufung in einen Pflegegrad von 1 – 5 durch den Medizinischen Dienst, bzw. bei privat Versicherten durch den Medizinischen Dienst von MEDICPROOF, ist Voraussetzung, um Leistungen von der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können.
Im Mittelpunkt der Begutachtung steht die Selbstständigkeit des Menschen. Pflegebedürftig ist ein Mensch dann, wenn er in seiner Selbstständigkeit oder seinen Fähigkeiten aus gesundheitlichen Gründen beeinträchtigt ist. Ein Mensch ist dann selbstständig, wenn er eine Handlung alleine, d.h. ohne Unterstützung durch andere und/oder ohne Hilfsmittel durchführen kann.
Im Sozialgesetzbuch sind in § 14 (2) sechs Bereiche (Module) aufgeführt, anhand derer mit insgesamt 65 Fragen bei der Begutachtung ermittelt wird, ob die Selbstständigkeit beeinträchtigt ist:
Für jedes Kriterium in den einzelnen Modulen wird der Grad der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen ermittelt. In den meisten Fällen erfolgt dies anhand einer 4‑stufigen Skala:
0 – selbstständig/Fähigkeit vorhanden
1 – überwiegend selbstständig/Fähigkeit größtenteils vorhanden
2 – überwiegend unselbstständig/Fähigkeit in geringem Maße vorhanden
3 — unselbstständig/Fähigkeit nicht vorhanden
So wird in jedem Bereich der Grad der Beeinträchtigung sichtbar. Am Ende ergeben die Punkte mit unterschiedlicher Gewichtung einen Gesamtwert, der wiederum einen der fünf Pflegegrade ergibt.
Folgende Punkte werden bei der Begutachtung ebenfalls berücksichtigt (für die individuelle Versorgungsplanung und Beratung), werden aber nicht bei der Berechnung und Gewichtung des Gesamtpunktwertes einbezogen:
- außerhäusliche Aktivitäten
(bspw. verlassen der Wohnung, Mitfahren in einem Auto, Teilnahme an Veranstaltung) - Haushaltsführung
(Einkaufen für den täglichen Bedarf, Zubereiten einer einfachen Mahlzeit, Umgang mit Behördenangelegenheiten)
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