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Soziale Absicherung für pflegende Angehörige
Leistungen zur sozialen Absicherung erhalten Sie dann, wenn Sie sogenannte „Pflegeperson“ im Sinne des SGB XI sind.
§ 19 SGB XI definiert den Begriff „Pflegeperson“ wie folgt:
„Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt.“
Voraussetzungen:
- Ihre Pflege darf nicht gewerbsmäßig sein
- der Angehörige muss anerkannt pflegebedürftig sein (Pflegegrad)
- mindestens 10 Stunden Pflege einer oder mehrerer Pflegebedürftiger
- regelmäßige Pflege mindestens 2 Tage pro Woche
Als Pflegeperson haben Sie Ansprüche auf Leistungen zur sozialen Sicherung:
- Rentenversicherung
Als Pflegeperson dürfen Sie nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten, noch keine Alters-Vollrente beziehen und die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erreicht haben. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Pflegegrad und danach, ob die pflegebedürftige Person nur Pflegegeld bezieht, die vollen Pflegesachleistungen in Anspruch nimmt oder die sog. Kombinationsleistungen. - Unfallversicherung
Wenn Sie als Pflegeperson einen Angehörigen zuhause pflegen, sind Sie beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. - Arbeitslosenversicherung
Wenn Sie zur Pflege eines Angehörigen Ihren Arbeitsplatz aufgeben, bezahlt die Pflegeversicherung Ihre Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer Ihrer Pflegetätigkeit.
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