IHRE LIEBSTEN IN BESTEN HÄNDEN
Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI)
Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen:
- technischen Pflegehilfsmitteln (bspw. Pflegebett, Lagerungshilfen oder Notrufsystem)
Zu den Kosten für technische Pflegehilfsmittel müssen Pflegebedürftige ab dem 18. Lebensjahr einen Eigenanteil von zehn Prozent, maximal jedoch 25 € je Pflegehilfsmittel, zuzahlen. Größere technische Pflegehilfsmittel werden oft leihweise überlassen, sodass eine Zuzahlung entfällt.
- zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel (z.B. Einmalhandschuhe oder Betteinlagen).
Die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden bis zu 40 € pro Monat von der Pflegekasse erstattet.

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