IHRE LIEBSTEN IN BESTEN HÄNDEN
Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick
Zum 1. Januar 2017 wurde durch das zweite Pflegestärkungsgesetz ein grundlegend neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Einer der wichtigsten Änderungen war, dass aus den früheren 3 Pflegestufen die heutigen 5 Pflegegrade wurden. Neue Leistungsbeträge wurden ebenfalls eingeführt. Vor der Reform bezog sich Pflegebedürftigkeit vor allem auf körperlich bedingte Beeinträchtigungen. Heute werden auch geistig und psychisch bedingte Beeinträchtigungen gleichermaßen berücksichtigt, so dass sich die Pflegesituation vieler Menschen nachhaltig verbessert hat.
Die Pflegeversicherung ermöglicht es übrigens, selbst zu entscheiden, wie und von wem man gepflegt werden will.
Tipp
Grundsätzlich stehen unterschiedliche Formen bzw. Einrichtungen der Pflege und Betreuung zur Verfügung. Für welche Möglichkeit man sich letztendlich entscheidet, hängt von folgenden Faktoren ab:
- Schwere der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad),
- können und möchten Angehörige, Lebenspartner oder Freunde die Pflege übernehmen und wenn ja, in welchem Umfang
- soll häusliche Pflege, teilstationäre Pflege oder vollstationäre Pflege in Anspruch genommen werden.
Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen (§ 28 SGB XI):
- Pflegesachleistung (§ 36)
- Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37)
- Kombination von Geldleistung und Sachleistung, sog. Kombinationsleistung (§ 38)
- Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, sog. Verhinderungspflege (§ 39)
- Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40)
- Tagespflege und Nachtpflege (§ 41)
- Kurzzeitpflege (§ 42)
- Vollstationäre Pflege (§ 43)
- Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a)
- Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 43b)
- Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44)
- Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 44a)
- Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45)
- Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags, sog. Umwandlungsanspruch (§ 45a)
- Entlastungsbetrag (§ 45b)
- Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches
- Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a)
Leistungen der Pflegeversicherung
Körperbezogenen Pflegemaßnahmen
(bspw. Körperpflege, Ernährung, Förderung der Bewegungsfähigkeit)
Pflegerischen Betreuungsmaßnahmen
(bspw. Hilfe bei der Orientierung, bei der Gestaltung des Alltags oder auch bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte)
Hilfen bei der Haushaltsführung
(bspw. Kochen, Reinigen der Wohnung)
Die Pflegeversicherung beruht auf dem sog. „Teilleistungsprinzip“. Dies bedeutet, dass nicht alle notwendigen Leistungen und Maßnahmen bei Pflegebedürftigkeit in vollem Umfang finanziert werden, sondern eine anteilige Unterstützung des pflegebedürftigen Menschen erfolgt.
- Beispiel bei häuslicher Pflege:
Das Pflegegeld oder die Übernahme der Kosten eines ambulanten Pflegedienstes ergänzen die Pflege und Betreuung durch die Angehörigen.
- Beispiel vollstationäre Pflege:
Bis zu den je nach Pflegegrad festgelegten Beträgen werden die pflegebedingten Aufwendungen von der Pflegekasse übernommen, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung trägt der Pflegebedürftige allerdings selbst.
Da sebena nur Leistungen im Bereich der häuslichen Betreuung und Pflege erbringt, erläutern wir nachfolgend auch nur diesen Bereich.
Das Thema Pflege ist sehr komplex und vielschichtig und die individuelle Situation des pflegebedürftigen Menschen spielt eine entscheidende Rolle. Daher können hier zu einer ersten Orientierung auch nur die wichtigsten Punkte dargestellt werden. Wir empfehlen Ihnen deshalb eine persönliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
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