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Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
In diesen Fällen übernimmt die Pflegeversicherung, sofern Sie Pflegegrad 2 oder höher haben, die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr (sog. Verhinderungspflege). Die Verhinderungspflege kann bspw. durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgen und die Kosten werden von der Pflegekasse erstattet.

Tipp
Das Pflegegeld wird bei vollen Tagen der Verhinderungspflege bis zu maximal 8 Wochen zur Hälfte weitergezahlt. Bei stundenweiser Verhinderungspflege von weniger als 8 Stunden am Tag wird das Pflegegeld nicht gekürzt.
Wird die Verhinderungspflege bspw. durch unsere sebena-Betreuer übernommen, beträgt die Leistung der Pflegekasse bis zu 1.685 € je Kalenderjahr. Ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege können bis zu 100 Prozent des Leistungsbetrags für die Kurzzeitpflege (bis zu 1.854 € im Kalenderjahr) für die Verhinderungspflege genutzt werden. Damit stehen bis zu 3.539 € im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung.*
Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht immer zusätzlich, d.h. auch dann, wenn die ambulanten Sachleistungen des Pflegedienstes voll ausgeschöpft werden.
*gültig ab 01.07.2025
Pflegegrad | Verhinderungspflege (§ 39) | Kurzzeitpflege § 39 (2) * | Gesamt- Budget |
---|---|---|---|
1 | 0 € | 0 € | 0 € |
2 | 1.685 € | 1.854 € | 3.539 € |
3 | 1.685 € | 1.854 € | 3.539 € |
4 | 1.685 € | 1.854 € | 3.539 € |
5 | 1.685 € | 1.854 € | 3.539 € |

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