IHRE LIEBSTEN IN BESTEN HÄNDEN

Ver­hin­de­rungs­pfle­ge (§ 39 SGB XI)

Wenn Sie in der glück­li­chen Lage sind, dass Ange­hö­ri­ge, Lebens­part­ner oder Freun­de Ihre Pfle­ge über­neh­men, stellt sich frü­her oder spä­ter die Fra­ge, wer Sie pflegt, wenn die Pfle­ge­per­son im Urlaub ist, krank wird oder sich ein­fach eine Aus­zeit von der Pfle­ge nimmt, um selbst zu ent­span­nen und die eige­nen Bat­te­rien wie­der aufzuladen.

In die­sen Fäl­len über­nimmt die Pfle­ge­ver­si­che­rung, sofern Sie Pfle­ge­grad 2 oder höher haben, die nach­ge­wie­se­nen Kos­ten einer not­wen­di­gen Ersatz­pfle­ge für bis zu 6 Wochen je Kalen­der­jahr (sog. Ver­hin­de­rungs­pfle­ge). Die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge kann bspw. durch einen ambu­lan­ten Pfle­ge­dienst erfol­gen und die Kos­ten wer­den von der Pfle­ge­kas­se erstattet.

Bit­te beach­ten Sie, dass Ihr Anspruch auf Ver­hin­de­rungs­pfle­ge jedoch erst besteht, nach­dem Ihre Pfle­ge­per­son Sie min­des­tens 6 Mona­te in Ihrer häus­li­chen Umge­bung gepflegt hat.

Tipp

Die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge kann übri­gens auch stun­den­wei­se, bspw. für Hil­fen bei der Haus­halts­füh­rung oder Betreu­ung von sebena in Anspruch genom­men werden.

Das Pfle­ge­geld wird bei vol­len Tagen der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge bis zu maxi­mal 6 Wochen zur Hälf­te wei­ter­ge­zahlt. Bei stun­den­wei­ser Ver­hin­de­rungs­pfle­ge von weni­ger als 8 Stun­den am Tag wird das Pfle­ge­geld nicht gekürzt

Wird die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge bspw. durch unse­re sebena-Betreu­er über­nom­men, beträgt die Leis­tung der Pfle­ge­kas­se bis zu 1.612 € je Kalen­der­jahr. Ergän­zend zum Leis­tungs­be­trag für die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge kön­nen bis zu 50 Pro­zent des Leis­tungs­be­trags für die Kurz­zeit­pfle­ge (bis zu 806 € im Kalen­der­jahr) für die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge genutzt wer­den. Damit ste­hen bis zu 2.418 € im Kalen­der­jahr für die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge zur Verfügung.

Der Anspruch auf Ver­hin­de­rungs­pfle­ge besteht immer zusätz­lich, d.h. auch dann, wenn die ambu­lan­ten Sach­leis­tun­gen des Pfle­ge­diens­tes voll aus­ge­schöpft werden.

Pfle­ge­gradVer­hin­de­rungs­pfle­ge (§ 39)
Kurz­zeit­pfle­ge
§ 39 (2) *
Gesamt-
Budget
10 €
0 €
0 €
21.612 €
806 €
2.418 €
31.612 €
806 €
2.418 €
41.612 €
806 €
2.418 €
51.612 €806 €
2.418 €
* 50% aus noch nicht in Anspruch genom­me­nen Mit­teln der Kurz­zeit­pfle­ge gem. § 42 (2), 2 

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